Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung der Software sphyr (Software as a Service)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf die zwischen der Carbacan GmbH,
Reuterweg, 14, 61267 Neu-Anspach, vertreten durch den Geschäftsführer Björn Bock (im Folgenden „Carbacan“) und Vertragspartnern (im Folgenden Kunde) geschlossenen Verträge über die entgeltliche und zeitlich befristete Überlassung von Software as a Service (SaaS) Leistungen.Es gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen sowie der jeweilige zwischen den Parteien geschlossene Einzelvertrag mitsamt Anlagen soweit die Parteien nicht in Textform etwas anderes vereinbaren. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Der Einbeziehung der Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
Diese Vereinbarung richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 BGB. Somit besteht kein Widerrufsrecht gem. §§ 312g, 355 BGB.
Die jeweilige Leistungsbeschreibung der Software ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
Diese Vertragsbedingungen bilden einen Rahmen für die Nutzung der Software. Die nachträgliche Buchung oder Erweiterung von Leistungen, insbesondere zusätzlicher Module, Funktionspakete, Speicherplatz, Nutzungs- oder Verbrauchskontingente, wie Nutzerzugänge, KI-Funktionen bzw. KI-Nutzungskontingente, Schnittstellen, Zusatzfunktionen oder sonstiger ergänzender Leistungen, erfolgt ebenfalls auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen in ihrer jeweils für die betreffende Buchung vereinbarten Fassung.
§ 2 Leistungsumfang / Vertragsgegenstand
Carbacan entwickelt und betreibt unter der Bezeichnung „sphyr“ eine cloudbasierte, modular aufgebaute Business-Software. Die Software stellt eigene Anwendungen und Funktionen bereit, insbesondere für Dokumentenmanagement und -archivierung, Kundenmanagement (CRM), Rechnungsstellung und Kassenbuch, Projektmanagement und Ticketbearbeitung, Zeiterfassung, Personalverwaltung, E-Mail, interne Kommunikation (Chat), Kalender- und Wissensmanagement sowie KI-gestützte Assistenzfunktionen. Darüber hinaus ermöglicht die Software die Anbindung externer Systeme und Dienste über Schnittstellen, insbesondere von Buchhaltungssystemen, Bankkonten und externen KI-Modellen. Die Software einschließlich des jeweils vereinbarten Speicherplatzes wird dem Kunden im Wege eines Software-as-a-Service-Modells (SaaS) über das Internet zur Nutzung bereitgestellt.
Der konkrete Umfang der von Carbacan geschuldeten Leistungen sowie der Funktionsumfang der Software ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung einschließlich der hierzu gehörenden und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung und etwaiger Anlagen sowie den vom Kunden ausgewählten Leistungen.
Ein Betrieb der serverseitigen Softwarekomponenten auf Servern oder sonstiger eigener Hosting-Infrastruktur des Kunden ist erfolgt nicht. Die Software wird auf von Carbacan bereitgestellter bzw. von Carbacan beauftragter Serverinfrastruktur betrieben und dem Kunden über das Internet zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Zugriff erfolgt über eine Web-Applikation sowie über Mobile- und Desktop-Anwendungen. Die Desktop-Anwendung wird lokal auf dem Endgerät des Kunden installiert und verfügt nach Maßgabe der hierfür vorgesehenen Funktionen über eine Offline-Synchronisation.
Im Rahmen des jeweils vereinbarten Leistungsumfangs kann Carbacan insbesondere folgende Leistungen erbringen:
Bereitstellung der im Einzelvertrag vereinbarten Software, Module und Funktionen zur Nutzung über das Internet;
Bereitstellung des vereinbarten Speicherplatzes zur Speicherung und Verarbeitung der vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Software eingestellten oder erzeugten Daten;
Bereitstellung der vereinbarten Schnittstellen zur Anbindung externer Systeme und Anwendungen;
Bereitstellung vereinbarter KI-Funktionen und KI-Schnittstellen;
Hosting und Betrieb der Software auf der hierfür vorgesehenen Serverinfrastruktur;
Wartung, Pflege und Aktualisierung der Software im vertraglich vereinbarten Umfang.
Carbacan ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Nachunternehmer wie Hosting- und Infrastrukturprovider einzusetzen.
Die Software ermöglicht über Schnittstellen die Anbindung externer Systeme, Anwendungen und Dienste, einschließlich externer KI-Modelle. Carbacan stellt hierfür die jeweils einzelvertraglich vereinbarten Schnittstellen und Übertragungsmechanismen bereit. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die Konfiguration, Einrichtung und Funktionsfähigkeit der vom Kunden eingesetzten oder angebundenen Drittsysteme sowie der kundenseitig erforderlichen Schnittstellen, Zugänge und Zugangsdaten nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
Individuelle Anpassungen der Software, Customizing-Leistungen, die Einrichtung oder Anpassung von Schnittstellen, Integrationsleistungen, individuelle Softwareentwicklungen, Schulungen sowie sonstige über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Beratungs-, Dienst- oder Werkleistungen sind nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden, und werden gesondert vergütet.
Der Bereitstellungstermin ergibt sich aus der einzelvertraglichen Vereinbarung.
Die Einhaltung des Bereitstellungstermins bzw. die zur Verfügungstellung des Zugangs durch Carbacan setzt stets die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, soweit eine solche erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Übermittlung notwendiger Angaben durch den Kunden. Der Bereitstellungstermin verlängert sich unbeschadet der Rechte von Carbacan bei Kundenverzug um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software.
Carbacan übernimmt die Wartung und Pflege der Software und hält diese im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit im betriebsfähigen Zustand bzw. stellt diesen bei auftretenden Störungen durch geeignete Maßnahmen wieder her. Supportleistungen werden nach Maßgabe des jeweils vereinbarten Leistungsumfangs erbracht. Soweit zwischen den Parteien ergänzende Regelungen über Softwarepflege, Support oder ein Service Level Agreement (SLA) vereinbart wurden, gelten diese ergänzend.
§ 3 Vertragsschluss
Die allgemeine Darstellung der Software, der verfügbaren Leistungen, Module, Funktionspakete und sonstigen Angebote durch Carbacan auf der Webseite www.sphyr.de sowie in Präsentationen, Werbematerialien oder sonstigen Unterlagen stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots dar. Allgemeine Produktdarstellungen, technische Beschreibungen, Werbeaussagen und sonstige Angaben außerhalb der für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Leistungsbeschreibung begründen keine über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Leistungszusagen oder Beschaffenheitsgarantien.
Abweichend von Abs. 1 stellen die im Online-Bestellprozess zur unmittelbaren Bestellung angebotenen Leistungen ein verbindliches Angebot von Carbacan dar. Der Kunde nimmt dieses Angebot durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig abonnieren“ an. Der Vertrag kommt mit Betätigung der Schaltfläche zustande. Die Bereitstellung der für den Kunden eingerichteten Instanz erfolgt anschließend automatisiert.
Erfolgt die Bestellung außerhalb des Online-Bestellprozesses, gibt der Kunde mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, an das er für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Eingang bei der Anbieterin gebunden ist. Die Annahme erfolgt in der Regel durch eine Bestellbestätigung per E-Mail, kann jedoch auch durch die Bestätigung der Bereitstellung oder die tatsächliche Bereitstellung der für den Kunden eingerichteten Instanz erfolgen. Eine lediglich automatisiert versandte Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebots dar. Die Bestellbestätigung enthält bzw. nimmt Bezug auf die wesentlichen Einzelheiten der vereinbarten Leistungen, insbesondere den gebuchten Leistungsumfang, die Vertragslaufzeit und die vereinbarte Vergütung. Carbacan ist nicht verpflichtet, ein Angebot des Kunden anzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn dem Angebot unrichtige Preis-, Leistungs- oder sonstige Angaben zugrunde liegen, die auf Schreib-, Druck-, Übermittlungs-, Darstellungs-, Rechen- oder sonstigen technischen Fehlern beruhen.
Ein Vertrag kann auch auf Grundlage eines von Carbacan individuell erstellten Angebots geschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn individuelle Leistungs- oder Preispakete vereinbart werden oder der Kunde eine individuelle Softwareentwicklung, Schulungen oder sonstige über die standardmäßig angebotenen Leistungen hinausgehende Zusatzleistungen beauftragt. In diesen Fällen ergeben sich Art und Umfang der geschuldeten Leistungen, die Vergütung sowie etwaige weitere Vertragsbedingungen aus dem jeweiligen Angebot. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Kunden innerhalb der darin angegebenen Bindungsfrist zustande. Soweit das Angebot keine Bindungsfrist enthält, kann es innerhalb von zwei Wochen ab Zugang beim Kunden angenommen werden.
Für das Paket „sphyr Start“ wird eine unentgeltliche Testphase von 14 Tagen („Trial“) angeboten. Die Testphase beginnt mit Bereitstellung der für den Kunden eingerichteten Instanz. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Testphase ist die Hinterlegung eines gültigen Zahlungsmittels. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht vor Ablauf der Testphase, wird das Vertragsverhältnis nach deren Ablauf zu den bei Abschluss des Bestellvorgangs ausgewiesenen Konditionen kostenpflichtig fortgeführt. Für andere Pakete oder Leistungen besteht ein Anspruch auf eine unentgeltliche Testphase nur, soweit eine solche ausdrücklich angeboten oder vereinbart wird. Eine unentgeltliche Testphase kann je Kunde nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei kostenpflichtiger Fortführung des Vertragsverhältnisses werden die während der Testphase vorhandenen Daten übernommen. Wird das Vertragsverhältnis nicht kostenpflichtig fortgeführt, hat der Kunde die Möglichkeit, die während der Testphase vorhandenen Daten innerhalb von 30 Tagen nach deren Ablauf zu exportieren. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen zwingenden rechtlichen Gründe einer Löschung entgegenstehen.
§ 4 Nutzungsrecht
Die von Carbacan entwickelte Software „sphyr“, einschließlich ihrer Module, Funktionen, Benutzeroberflächen und Dokumentationen, ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Carbacan zustehenden Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte an der Software und den von Carbacan entwickelten Bestandteilen verbleiben bei Carbacan. Dem Kunden werden ausschließlich die in diesen Vertragsbedingungen und dem jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte gewährt.
Carbacan gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags begrenzte, einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software „sphyr“ einschließlich der jeweils gebuchten Module und Funktionen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags nebst Anlagen und dieser Vertragsbedingungen im Rahmen des SaaS-Dienstes für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
Das Nutzungsrecht wird nach Maßgabe der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Anzahl von Nutzerzugängen gewährt. Jeder Nutzerzugang berechtigt ausschließlich eine natürliche Person zur Nutzung der Software. Eine gemeinsame Nutzung eines Nutzerzugangs durch mehrere Personen oder die Weitergabe persönlicher Zugangsdaten an andere Personen ist nicht gestattet. Für jeden weiteren Nutzer ist ein zusätzlicher Nutzerzugang nach Maßgabe der jeweils vereinbarten Konditionen zu buchen.
Soweit die Software entsprechende Funktionen bereitstellt und diese Funktion vereinbart ist, ist der Kunde berechtigt, seinen eigenen Kunden und Geschäftspartnern im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Software über hierfür vorgesehene Portal-Zugänge oder Freigabe- und Upload-Links Zugriff auf einzelne Funktionen, Daten oder Inhalte zu gewähren. Hierbei eingerichtete Portal-Zugänge sowie Zugriffe über Freigabe- und Upload-Links gelten nicht als Nutzerzugänge im Sinne von Abs. 3 und begründen keine zusätzliche Vergütungspflicht, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
Soweit für einzelne Leistungen über die Anzahl der Nutzerzugänge hinaus weitere Nutzungs- oder Verbrauchskontingente vereinbart sind, richtet sich das Nutzungsrecht nach den im jeweiligen Einzelvertrag festgelegten Kontingenten. Dies gilt insbesondere für den vereinbarten Speicherplatz, KI-Nutzungskontingente sowie sonstige mengen- oder verbrauchsabhängige Leistungen. Eine Nutzung über die vereinbarten Kontingente hinaus ist nur nach entsprechender Erweiterung des gebuchten Leistungsumfangs zulässig und gesondert zu vergüten.
Carbacan ist berechtigt, den Umfang der Nutzung der Software, insbesondere die Anzahl der eingerichteten Nutzerzugänge sowie die Inanspruchnahme vereinbarter Speicher-, KI- und sonstiger Nutzungs- oder Verbrauchskontingente, systemseitig zu erfassen, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, zur Abrechnung oder zur Überprüfung der Einhaltung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich ist.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an der Software ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, zu vermieten, zu verleihen, zu veräußern, unterzulizenzieren oder die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zugänglich zu machen. Hiervon unberührt bleibt die Nutzung durch Mitarbeiter des Kunden und sonstige für den Kunden tätige Personen, sofern für jede nutzende Person ein eigener Nutzerzugang nach Maßgabe von Abs. 3 eingerichtet ist und die Nutzung ausschließlich für betriebliche Zwecke des Kunden erfolgt. Die gemeinsame Nutzung eines Nutzerzugangs durch mehrere Personen ist unzulässig. Eine darüber hinausgehende Weitergabe oder Mitnutzung der Software durch Dritte ist nicht gestattet.
Die bestimmungsgemäße Einräumung von Portal-Zugängen sowie die Bereitstellung von Freigabe- oder Upload-Links nach Abs. 4 stellt ausdrücklich keine unzulässige Überlassung an Dritte dar.
Dem Kunden ist es untersagt, die Software oder einzelne Bestandteile hiervon zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), technisch zu analysieren, nachzubilden oder sonstige Maßnahmen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, den Quellcode, die technische Struktur, Funktionsweise oder zugrunde liegende technische Mechanismen der Software zu ermitteln oder nachzubilden. Ebenso ist es dem Kunden untersagt, technische Schutzmaßnahmen, Nutzungsbeschränkungen oder Zugriffskontrollen zu umgehen oder die Software zur Entwicklung oder Nachbildung konkurrierender Produkte oder Funktionen zu verwenden. Zwingende gesetzliche Befugnisse, insbesondere nach § 69e UrhG, bleiben unberührt.
§ 5 Speicherplatz und Kundendaten
Carbacan stellt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses einen eigenen, von den Bereichen anderer Kunden logisch getrennten Kundenbereich sowie Speicherplatz auf der von Carbacan bereitgestellten Serverinfrastruktur zur Verfügung. Der Umfang des zur Verfügung gestellten Speicherplatzes richtet sich nach dem jeweils gebuchten Leistungsumfang. Der Speicherplatz dient der Speicherung der Daten, Dokumente und sonstigen Inhalte, die der Kunde im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Software einstellt, erzeugt oder verarbeitet („Kundendaten“).
Der Kunde behält sämtliche ihm zustehenden Rechte an den Kundendaten. Durch die Speicherung oder Verarbeitung der Kundendaten im Rahmen der Software werden Carbacan keine über die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Rechte hinausgehenden Rechte an den Kundendaten eingeräumt.
Der Kunde räumt Carbacan für die Dauer des Vertragsverhältnisses die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Rechte ein, die Kundendaten zu speichern, zu vervielfältigen, zu verarbeiten, technisch anzupassen und zu übermitteln, soweit dies für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit der Software sowie die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
Carbacan trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Kundendaten, insbesondere zur Gewährleistung ihrer Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Soweit Carbacan personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten ergänzend die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.
Der Kunde ist berechtigt, die von ihm in die Software eingebrachten sowie die durch seine Nutzung der Software erzeugten oder mit erzeugten und exportierbaren Daten einschließlich der zugehörigen Metadaten jederzeit in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu exportieren.
Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm benötigten Daten spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrags über die hierfür bereitgestellten Funktionen abzurufen und zu exportieren. Nach Ablauf dieser Frist ist Carbacan berechtigt, die Kundendaten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen zwingenden rechtlichen Gründe einer Löschung entgegenstehen.
Die besonderen Regelungen zum Anbieterwechsel und zur Datenportabilität nach dem Data Act richten sich nach § 12 dieser Vertragsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen des Data Act.
Carbacan stellt nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs Funktionen zur Archivierung und Festschreibung von Daten und Dokumenten bereit. Die Verantwortung für die Einhaltung der für den Kunden geltenden gesetzlichen Aufbewahrungs-, Archivierungs-, Dokumentations- und Ordnungspflichten, einschließlich der Erstellung und Führung einer gegebenenfalls erforderlichen Verfahrensdokumentation, verbleibt jedoch stets beim Kunden. Daten und Dokumente, die unter Nutzung der hierfür vorgesehenen Funktionen archiviert oder festgeschrieben wurden, können während der jeweils vorgesehenen Aufbewahrungsdauer systembedingt nicht gelöscht werden.
§ 6 KI Funktionen
Die Software stellt im Rahmen des jeweils vereinbarten Leistungsumfangs Funktionen bereit, die auf künstlicher Intelligenz oder vergleichbaren automatisierten Verfahren beruhen („KI-Funktionen“). Die KI-Funktionen können insbesondere dazu dienen, vom Kunden oder seinen Nutzern eingegebene Inhalte und Anweisungen („Prompts“) zu verarbeiten, zu strukturieren, zu ergänzen oder für die weitere Verarbeitung durch ein KI-Modell zu optimieren sowie auf dieser Grundlage Inhalte oder sonstige Ergebnisse zu erzeugen. Zur Bearbeitung einer Anfrage können die KI-Funktionen über hierfür vorgesehene Funktionen auf Daten und Inhalte aus den vom Kunden genutzten Modulen der Software zugreifen und diese als Kontext in die Verarbeitung einbeziehen. Art und Umfang der jeweils verfügbaren KI-Funktionen ergeben sich aus dem Einzelvertrag und der jeweils maßgeblichen Leistungsbeschreibung.
Art und Umfang der hierbei verarbeiteten Daten richten sich nach der jeweils genutzten KI-Funktion und den für den jeweiligen Nutzer eingerichteten Berechtigungen. Die Verarbeitung erfolgt grundsätzlich anlassbezogen auf eine konkrete Nutzeranfrage. Daneben können vom Kunden aktivierte KI-Funktionen bestimmte Verarbeitungen automatisiert und ohne gesonderte Nutzeranfrage durchführen, insbesondere die Texterkennung, Verschlagwortung und Zusammenfassung von Dokumenten sowie die Erkennung von Rechnungen.
Prompts werden innerhalb der Software gespeichert und können vom Kunden nach Maßgabe der hierfür vorgesehenen Funktionen abgerufen und exportiert werden.
Carbacan kann zur Bereitstellung der KI-Funktionen eigene oder von Carbacan betriebene KI-Systeme und KI-Modelle sowie externe KI-Anbieter einsetzen. Daneben kann der Kunde externe KI-Modelle oder KI-Dienste über Schnittstellen mit der Software verbinden. Soweit Carbacan externe KI-Anbieter zur Bereitstellung der KI-Funktionen einsetzt, ergeben sich die hierbei eingesetzten Unterauftragsverarbeiter aus der zum Auftragsverarbeitungsvertrag geführten Liste. Für die Auswahl und Nutzung der vom Kunden selbst angebundenen externen KI-Modelle oder KI-Dienste sowie die hierfür erforderlichen Konten, Zugangsberechtigungen und Berechtigungen zur Datenübermittlung ist der Kunde verantwortlich. Für diese Dienste gelten die Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Die Anbieterin übernimmt keine Gewähr für deren Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit.
Soweit der Kunde einen solchen Dienst selbst auswählt oder anbindet, ist er für dessen Auswahl, Nutzung, Zugänge sowie für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der hierfür vorgesehenen Daten verantwortlich; dies gilt insbesondere hinsichtlich personenbezogener Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Für die Nutzung des externen KI-Dienstes gelten ergänzend die Vertrags- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Carbacan übernimmt keine Gewähr für dessen dauerhafte Verfügbarkeit oder einen bestimmten Funktionsumfang.
Der Kunde ist für die von ihm oder seinen Nutzern im Rahmen der KI-Funktionen eingegebenen oder zur Verarbeitung bereitgestellten Inhalte und Daten verantwortlich. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass er zur Verarbeitung und Übermittlung dieser Inhalte und Daten berechtigt ist und deren Verarbeitung keine gesetzlichen Vorschriften, Rechte Dritter oder vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen verletzt. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Inhalte.
Die vom Kunden oder seinen Nutzern im Rahmen der KI-Funktionen eingegebenen Prompts, Inhalte und sonstigen Kundendaten werden von Carbacan nicht zum Training von KI-Modellen oder zur Entwicklung eigener oder fremder KI-Modelle verwendet. Soweit Carbacan zur Bereitstellung der KI-Funktionen externe KI-Anbieter einsetzt, werden nur solche Anbieter eingesetzt, bei denen die Verwendung der übermittelten Eingaben und Daten zum Training von KI-Modellen ausgeschlossen ist. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden. Für vom Kunden selbst ausgewählte oder angebundene externe KI-Dienste gelten insoweit die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
Soweit an den vom Kunden bereitgestellten Inhalten Rechte bestehen, verbleiben diese beim Kunden oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Carbacan werden hieran lediglich die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten KI-Funktionen erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Soweit an durch die KI-Funktionen erzeugten Ergebnissen Rechte entstehen und Carbacan hieran Rechte zustehen, räumt Carbacan dem Kunden die für seine eigenen betrieblichen Zwecke erforderlichen Nutzungsrechte ein. Eine Gewähr dafür, dass durch KI-Funktionen erzeugte Inhalte ausschließlich für den Kunden erzeugt werden, urheberrechtlich geschützt sind oder keine Ähnlichkeiten mit für andere Nutzer erzeugten Inhalten aufweisen, wird nicht übernommen.
Aufgrund der Funktionsweise künstlicher Intelligenz können durch KI-Funktionen erzeugte oder bearbeitete Inhalte und Ergebnisse unvollständig, unzutreffend, missverständlich oder für den vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck ungeeignet sein. KI-generierte Inhalte und Ergebnisse ersetzen keine eigenverantwortliche fachliche, rechtliche oder tatsächliche Prüfung durch den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ergebnisse vor ihrer Verwendung entsprechend ihrer Bedeutung und dem vorgesehenen Verwendungszweck auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung zu überprüfen. Die näheren Bestimmungen zur Haftung ergeben sich aus §10 dieser Bedingungen.
§ 7 Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, Carbacan bei der Durchführung des Vertrags in angemessenem Umfang zu unterstützen und die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung rechtzeitig zu schaffen. Er stellt Carbacan insbesondere alle für die Bereitstellung und Nutzung der Software sowie für die Erbringung etwaiger vereinbarter Zusatzleistungen erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Zugänge und sonstigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
Soweit Carbacan für die Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen Zugriff auf Systeme, Anwendungen, Konfigurationen oder sonstige technische Umgebungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden benötigt, hat der Kunde Carbacan die hierfür erforderlichen Zugriffsberechtigungen im notwendigen Umfang einzuräumen und den Zugriff zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist.
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass Zugangsdaten, Passwörter, Tokens, API-Schlüssel und sonstige Authentifizierungsinformationen vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt, vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Hiervon ausgenommen ist die bestimmungsgemäße Weitergabe von Freigabe- und Upload-Links, die über die hierfür vorgesehenen Funktionen der Software erzeugt werden. Erlangt der Kunde Kenntnis von einem unbefugten Zugriff, einer unbefugten Kenntnisnahme solcher Informationen oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für deren Missbrauch, hat er Carbacan hierüber unverzüglich zu informieren. Der Kunde haftet für eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte, sofern er die unberechtigte Nutzung zu vertreten hat.
Der Kunde hat die von ihm zur Nutzung der Software berechtigten Personen über die für sie maßgeblichen Nutzungsbedingungen und Nutzungsbeschränkungen zu informieren und zur Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten.
Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Vertragsschluss über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software, der ausgewählten Module und Funktionen sowie deren technische Voraussetzungen zu informieren. Der Kunde trägt die Verantwortung und das Risiko dafür, dass die von ihm ausgewählten Leistungen für seinen beabsichtigten Einsatzzweck und seine individuellen betrieblichen Anforderungen geeignet sind.
Die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit der für die Nutzung der Software erforderlichen kundenseitigen technischen Voraussetzungen, insbesondere geeigneter Endgeräte und einer ausreichenden Internetverbindung, liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde hat die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Systeme und Endgeräte durch angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu schützen. Hierzu gehören, soweit nach Art der eingesetzten Systeme erforderlich und angemessen, insbesondere geeignete Schutzmaßnahmen gegen Schadsoftware sowie der Einsatz von Firewalls oder vergleichbaren Sicherheitsmechanismen.
Der Kunde ist gehalten, die von der Software bereitgestellten Exportfunktionen in angemessenen, der Bedeutung der Daten entsprechenden Abständen zu nutzen und die exportierten Daten unabhängig von der Software aufzubewahren, soweit dies zur Vermeidung oder Begrenzung eines möglichen Datenverlusts zumutbar ist.
Soweit Carbacan individuelle Anpassungen, Integrations-, Entwicklungs- oder sonstige Zusatzleistungen erbringt oder dies aufgrund Art und Umfang der vereinbarten Leistungen erforderlich ist, hat der Kunde auf Verlangen von Carbacan einen geeigneten Ansprechpartner zu benennen. Dieser hat die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen bereitzustellen und notwendige Entscheidungen zu treffen oder deren zeitnahe Herbeiführung sicherzustellen.
Sollte der Kunde eine vereinbarte Mitwirkungspflicht verletzen und Carbacan dadurch an der Erbringung vertraglicher Leistungen hindern, so verschieben sich diejenigen Fristen und Termine, die ggf. verbindlich vereinbart wurden, um die Dauer der Behinderung.
Dem Kunden ist jede Art der missbräuchlichen Nutzung und Manipulation der Software sowie der Systeme oder Netzwerke von Carbacan untersagt. Dies umfasst insbesondere den Versuch, Sicherheits- oder Authentifizierungsmechanismen zu überwinden oder zu umgehen, unberechtigte Zugriffe zu ermöglichen, Schadsoftware einzuschleusen oder die Integrität oder Funktionsfähigkeit der Systeme in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Bei einem Verstoß oder konkreten Anhaltspunkten für eine entsprechende Gefährdung ist Carbacan berechtigt, den Zugang des Kunden oder einzelner Nutzer vorübergehend zu sperren, soweit dies zur Abwehr der Gefährdung erforderlich ist. Ein schuldhafter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten kann Carbacan zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
Der Kunde ist für die von ihm oder den von ihm berechtigten Nutzern in die Software eingebrachten Daten und Inhalte verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass diese rechtmäßig verarbeitet und genutzt werden dürfen, keine gesetzlichen Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen und insbesondere keine rechtswidrigen Inhalte über die Software gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten verarbeitet, ist er für die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich und hat sicherzustellen, dass die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Soweit der Kunde Portal-Zugänge oder Freigabe- und Upload-Links für Dritte einrichtet oder bereitstellt, ist er für die Auswahl der jeweiligen Empfänger und die Festlegung des eingeräumten Zugriffs verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass er zur Bereitstellung der hierüber zugänglich gemachten Daten und Inhalte gegenüber den jeweiligen Empfängern berechtigt ist. Der Kunde ist ferner für die Rechtmäßigkeit der Inhalte und Daten verantwortlich, die Dritte über von ihm bereitgestellte Upload-Funktionen in die Software einstellen.
Soweit der Kunde eigene Systeme, Anwendungen, Schnittstellen, Accounts, API-Schlüssel oder sonstige Dienste Dritter mit der Software verbindet oder für deren Nutzung bereitstellt, ist er für die hierfür erforderlichen Berechtigungen sowie für die Einhaltung der für diese Drittleistungen geltenden Vertrags- und Nutzungsbedingungen verantwortlich.
Soweit der Kunde über die Software Konten oder Banking- bzw. Kontoinformationsdienste anbindet, hat er sicherzustellen, dass er zur Anbindung der betreffenden Konten sowie zum Abruf und zur Verarbeitung der hierüber bereitgestellten Konto-, Salden- und Transaktionsdaten berechtigt ist und die hierfür erforderlichen Autorisierungen erteilt.
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Software, vorbehaltlich einer nach diesen Vertragsbedingungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehenden Berechtigung zum Zugriff auf und Export von Kundendaten.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die vom Kunden zu entrichtende Vergütung ergibt sich aus den von ihm gebuchten Leistungen und dem jeweiligen Einzelvertrag. Sie richtet sich insbesondere nach dem ausgewählten Paket, der Anzahl der gebuchten Nutzerzugänge, etwaigen zusätzlich gebuchten Modulen oder Add-ons sowie sonstigen vereinbarten Nutzungs- oder Verbrauchskontingenten. Maßgeblich sind die dem Kunden bei Abschluss der jeweiligen Bestellung angezeigten bzw. im individuellen Angebot vereinbarten Preise.
Die Vergütung ist für den jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus zu entrichten. Der Abrechnungszeitraum und die Abrechnungsweise richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Bei jährlicher Abrechnung wird die Vergütung für das jeweilige Vertragsjahr im Voraus berechnet.
Sämtliche Preise verstehen sich netto, d. h. zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Nutzerzugänge sowie weitere kostenpflichtige Leistungen können während der Vertragslaufzeit hinzugebucht werden. Die hierfür anfallende zusätzliche Vergütung wird ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung, gegebenenfalls zeitanteilig für den verbleibenden Abrechnungszeitraum, nach Maßgabe der bei der Buchung ausgewiesenen Konditionen berechnet.
Eine Reduzierung gebuchter Nutzerzugänge oder ein Wechsel in ein geringer bepreistes Leistungspaket (Downgrade) wird jeweils zum Ende der laufenden Vertragslaufzeit wirksam. Unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung bleibt die Vergütung für die laufende Vertragslaufzeit in voller Höhe geschuldet. Eine anteilige Erstattung bereits gezahlter Vergütung erfolgt nicht.
Individuelle Anpassungen, Integrations-, Migrations-, Entwicklungs-, Beratungs- oder sonstige Zusatzleistungen, die nicht von der vereinbarten SaaS-Vergütung umfasst sind, werden nach Maßgabe der hierfür getroffenen Vereinbarung gesondert vergütet.
Bei Bestellungen über die Webseite erfolgt die Zahlung über die im jeweiligen Bestellvorgang angebotenen Zahlungsmethoden. Soweit die gewählte Zahlungsmethode dies vorsieht, wird die jeweils fällige Vergütung für die Dauer des Vertragsverhältnisses automatisch über die vom Kunden gewählte Zahlungsmethode abgerechnet. Die Zahlungsabwicklung kann über externe Zahlungsdienstleister erfolgen. Für die Durchführung der Zahlung können ergänzend die Bedingungen des jeweils vom Kunden ausgewählten Zahlungsdienstleisters gelten.
Soweit nicht eine Vorauszahlung, eine automatische Zahlung über eine im Online-Bestellprozess ausgewählte Zahlungsmethode oder einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist die Vergütung mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
Soweit nach Absatz 8 eine Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen gilt, kommt der Kunde mit Ablauf dieser Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Verzug.
Kann eine automatische Zahlung im Sinne des Absatzes 7 zum Fälligkeitszeitpunkt über die vom Kunden gewählte Zahlungsmethode nicht ausgeführt werden, kommt der Kunde mit der ausstehenden Zahlung ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Kunde ist verpflichtet, die ausstehende Vergütung unverzüglich zu begleichen und, soweit erforderlich, eine gültige Zahlungsmethode zu hinterlegen. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Bestimmungen.
Während des Verzugs ist die Vergütung mit neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Carbacan ist berechtigt, die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Carbacan nicht aus. Insbesondere hat der in Verzug befindliche Kunde Carbacan alle angemessenen Mahn-, Inkasso-, Auskunfts- und Anwaltskosten zu ersetzen.
Überdies ist Carbacan im Falle des Verzugs nach erfolgloser Zahlungsaufforderung und Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Forderungen vorübergehend zu sperren. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt während der Sperrung unberührt. Weitergehende Rechte von Carbacan, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt. Eine Sperrung lässt den Lese- und Exportzugriff des Kunden auf solche Daten und Dokumente unberührt, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs-, Dokumentations- oder Nachweispflichten erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Software ist während der Sperrung nicht gestattet.
Der Kunde kann Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte gemäß §§ 273, 320 BGB nur geltend machen, soweit die zugrunde liegenden Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann nur gegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen.
Carbacan ist berechtigt, ihre Preise einmal jährlich nach billigem Ermessen anzupassen, soweit dies erforderlich ist, um Änderungen der mit den vertragsgegenständlichen Leistungen verbundenen Gesamtkosten Rechnung zu tragen. Maßgebliche Kostenelemente sind insbesondere Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und den Betrieb der Software, Hosting- und Infrastrukturkosten, Kosten für eingesetzte Drittanbieter und Dienste, Personal- und Kundendienstkosten, Kosten für IT-Systeme und Energie sowie allgemeine Verwaltungs- und Gemeinkosten und staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Kostensteigerungen dürfen nur insoweit für eine Preiserhöhung berücksichtigt werden, als sie nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Kostensenkungen sind bei der Preisanpassung nach denselben Maßstäben wie Kostensteigerungen zu berücksichtigen.
Preisänderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, einer Preiserhöhung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform zu widersprechen. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs ist Carbacan berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des angekündigten Wirksamwerdens der Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen.
Bei Verträgen, die vom Kunden monatlich ordentlich gekündigt werden können, gilt abweichend von den vorstehenden Regelungen, dass Preisänderungen mit Wirkung zum Beginn des nächsten Verlängerungszeitraums vorgenommen werden können. Die Preisänderung wird dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Ein Widerspruchsrecht nach Absatz 15 besteht in diesem Fall nicht.
§ 9 Funktionsstörungen und Mängelrechte
Carbacan gewährleistet nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit die Funktions- und Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste während der Vertragslaufzeit nach den Bestimmungen dieses Vertrages.
Eine Funktionsstörung liegt vor, wenn die Software oder ein vom Kunden gebuchtes Modul die vertraglich vereinbarten Funktionen nicht erfüllt oder in anderer Weise nicht vertragsgemäß funktioniert, sodass die vertragsgemäße Nutzung der Software oder des betroffenen Moduls unmöglich oder wesentlich beeinträchtigt ist. Maßgeblich für den geschuldeten Funktionsumfang sind der jeweilige Einzelvertrag einschließlich der hierzu gehörenden Leistungsbeschreibung und etwaiger Anlagen.
Soweit die Software sog. Standard-Schnittstellen zur Anbindung externer Systeme, Anwendungen oder Dienste bereitstellt, sind die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit dieser Standard-Schnittstellen Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs.
Carbacan übernimmt jedoch keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit externer Systeme oder Dienste, die über die von ihr bereitgestellten Schnittstellen angebunden werden, soweit die Ursache einer Störung außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt.
Soweit der Kunde externe Systeme, Anwendungen oder Dienste selbst auswählt oder an die Software anbindet (z. B. unter Verwendung eigener API-Schlüssel oder eigener Postfächer), übernimmt Carbacan keine Gewähr für deren dauerhafte Kompatibilität mit der Software, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Mängelrechte des Kunden hinsichtlich der von Anbieterin bereitgestellten und vertraglich vereinbarten Standard-Schnittstellen bleiben hiervon unberührt.
Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Funktionsstörungen Carbacan unverzüglich über die hierfür vorgesehenen Supportwege mitzuteilen und die Störung nachvollziehbar und möglichst detailliert zu beschreiben. Er hat Carbacan alle für die Fehleranalyse und -beseitigung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Carbacan bei der Feststellung, Eingrenzung und Beseitigung der Funktionsstörung im zumutbaren Umfang zu unterstützen.
Carbacan wird ordnungsgemäß gemeldete Funktionsstörungen innerhalb angemessener Frist untersuchen und, soweit eine von Carbacan zu verantwortende Funktionsstörung vorliegt, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit Maßnahmen zur Wiederherstellung der vertragsgemäßen Nutzung ergreifen. Art und Weise der Fehlerbehebung stehen im Ermessen von Carbacan. Carbacan ist insbesondere auch berechtigt, die Funktionsstörung durch Bereitstellung einer Umgehungslösung oder durch sonstige geeignete Maßnahmen zu beheben.
Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht, soweit die Funktionsstörung auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software, einer vom Kunden vorgenommenen oder veranlassten Konfiguration, auf Störungen oder Inkompatibilitäten der vom Kunden eingesetzten Hard- oder Software, seiner Internetverbindung oder sonstigen technischen Infrastruktur oder auf sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruht.
Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von Carbacan für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
§ 10 Haftung
Carbacan haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Carbacan der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist je Schadensfall auf einen Höchstbetrag in Höhe der Jahresvergütung und für sämtliche Schadensfälle innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt auf das Zweifache der Jahresvergütung begrenzt. Als Jahresvergütung gilt bei monatlicher Vergütung das Zwölffache der für den Monat, in dem das schadensauslösende Ereignis eingetreten ist, vereinbarten monatlichen Vergütung.
Soweit Carbacan Funktionen bereitstellt, die auf künstlicher Intelligenz oder vergleichbaren automatisierten Verfahren beruhen, können die hierdurch erzeugten Inhalte und Ergebnisse insbesondere aufgrund der Funktionsweise der eingesetzten Technologien unvollständig, unzutreffend oder für den vom Kunden beabsichtigten Zweck ungeeignet sein. Carbacan übernimmt, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung der durch solche Funktionen erzeugten Inhalte und Ergebnisse. Der Kunde ist verpflichtet, diese vor ihrer Verwendung entsprechend ihrer Bedeutung und dem jeweiligen Verwendungszweck eigenverantwortlich zu prüfen.
Carbacan haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde durch künstliche Intelligenz oder vergleichbare automatisierte Verfahren erzeugte Inhalte oder Ergebnisse ungeprüft verwendet oder hierauf Entscheidungen trifft.
Für den Verlust von Daten haftet Carbacan nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelungen. Die Haftung ist darüber hinaus der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch bei Nutzung der dem Kunden zur Verfügung stehenden Exportfunktionen in angemessenen, der Bedeutung der Daten entsprechenden Abständen und ordnungsgemäßer Aufbewahrung der exportierten Daten entstanden wäre.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem Verhalten, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit Carbacan eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Carbacan.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
Die Vertragslaufzeit und der vereinbarte Abrechnungszeitraum ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. der vom Kunden im Rahmen des Online-Bestellprozesses gewählten Buchung. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Vertragslaufzeit bei monatlicher Abrechnung einen Monat und bei jährlicher Abrechnung zwölf Monate.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen weiteren Zeitraum entsprechend der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit, sofern er nicht vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung kann jederzeit mit Wirkung zum Ende der jeweils laufenden Vertragslaufzeit erfolgen.
Die Kündigung kann über das hierfür vorgesehene Vertragskonto oder in Textform erklärt werden.
Die Anzahl der gebuchten Nutzerzugänge kann mit Wirkung zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit reduziert werden. Gleiches gilt für den Wechsel in ein geringer bepreistes Leistungspaket (Downgrade).
Für zusätzlich gebuchte Module, Add-ons oder sonstige Zusatzleistungen können abweichende Vertrags- oder Mindestlaufzeiten vereinbart werden. Soweit eine gesonderte Kündigung vorgesehen ist, können diese unabhängig vom übrigen Vertrag nach Maßgabe der hierfür vereinbarten Kündigungsbedingungen gekündigt werden. Die Kündigung einzelner Module, Add-ons oder Zusatzleistungen lässt den Bestand und die Laufzeit des übrigen Vertrags unberührt.
Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur außerordentlichen Kündigung ist Carbacan insbesondere berechtigt, wenn
der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Carbacan trotz Mahnung und Fristsetzung mehr als zwei Monate im Zahlungsverzug ist oder
der Kunde in Vermögensverfall gerät, insbesondere über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder
der Kunde wesentliche vertragliche Pflichten verletzt und die Pflichtverletzung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht behebt. Insbesondere, wenn der Kunde Schutzrechte oder Geschäftsgeheimnisse von Carbacan verletzt, insbesondere den Zugriff Unbefugter auf die Software nicht verhindert oder technische Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen umgeht oder die Systeme oder Netzwerke von Carbacan beeinträchtigt. Eine Abmahnung oder Fristsetzung ist in diesen Fällen entbehrlich, sofern der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
§ 12 Anbieterwechsel und Datenportabilität
Soweit die von Carbacan bereitgestellten SaaS-Dienste dem Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“) unterfallen, gelten für den Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, die Übertragung exportierbarer Daten und digitaler Vermögenswerte auf eine eigene IKT-Infrastruktur des Kunden sowie deren Löschung die nachfolgenden Bestimmungen.
Beabsichtigt der Kunde, einen Wechsel, eine Übertragung oder eine Löschung im Sinne des Absatzes 1 vorzunehmen, hat er dies Carbacan unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei (2) Monaten mitzuteilen. Carbacan bestätigt dem Kunden den Eingang der Mitteilung. Spätestens mit Ablauf der Ankündigungsfrist hat der Kunde Carbacan mitzuteilen, welche der in Absatz 1 genannten Maßnahmen er durchführen möchte.
Die bloße Nutzung einer von Carbacan bereitgestellten Exportfunktion oder der Abruf von Daten stellt für sich genommen weder eine Wechselanzeige noch eine Kündigung oder sonstige Erklärung zur Beendigung des Vertrags dar.
Soweit der Kunde einen Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder eine Übertragung auf eine eigene IKT-Infrastruktur beabsichtigt, beginnt nach Ablauf der Ankündigungsfrist ein Übergangszeitraum von grundsätzlich dreißig (30) Kalendertagen. Während dieses Zeitraums wird der Kunde seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte abrufen und übertragen.
Während dieses Zeitraums wird Carbacan die vertraglich geschuldeten Dienste weiter erbringen und den Kunden im gesetzlich geschuldeten Umfang bei der Durchführung des Wechsels unterstützen. Im Übrigen gelten für die Dauer und eine etwaige Verlängerung des Übergangszeitraums die gesetzlichen Bestimmungen des Data Act.
Carbacan stellt dem Kunden im Rahmen des Wechselprozesses die nach dem Data Act exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Der Kunde ist sich jedoch bewusst, dass er selbst für die Durchführung des Wechsels verantwortlich ist.
Die Verpflichtung von Carbacan umfasst, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas Abweichendes bestimmt ist, insbesondere nicht den Upload, die Integration oder den Import der bereitgestellten Daten in das Zielsystem sowie die Einrichtung oder Konfiguration des Zielsystems. Carbacan ist auch nicht verpflichtet, die Software oder die bereitgestellten Daten an die besonderen technischen Anforderungen, Datenmodelle oder Funktionen des Zielsystems anzupassen oder eine funktionale Gleichwertigkeit zwischen den SaaS-Diensten von Carbacan und dem Zielsystem herzustellen. Carbacan übernimmt keine Verantwortung für den Erfolg der Integration in das Zielsystem sowie für dessen Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit oder Kompatibilität.
Die Kategorien der im Rahmen des Wechselprozesses exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte sowie die hiervon ausgenommenen Datenkategorien und die für den Datenexport zur Verfügung stehenden Formate ergeben sich aus der Anlage X zu diesen AGB. Von der Übertragung ausgenommen sind Daten, die ausschließlich der internen Funktionsweise der SaaS-Dienste von Carbacan dienen und deren Offenlegung zu einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen von Carbacan führen würde, soweit deren Ausnahme den Wechsel nicht verhindert oder verzögert.
Der Kunde ist verpflichtet, in angemessenem Umfang an der Durchführung des Wechsels mitzuwirken und die in seinem Verantwortungsbereich liegenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Wechsel zu schaffen. Er hat Carbacan die für die Durchführung des Wechsels erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und technische oder sonstige Hindernisse, die den Wechsel beeinträchtigen können, unverzüglich mitzuteilen.
Der Vertrag gilt als beendet, sobald der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist. Der Kunde ist verpflichtet Carbacan den erfolgreichen Abschluss des Wechsels unverzüglich mitzuteilen. Carbacan wird den Kunden über die Vertragsbeendigung informieren.
Verlangt der Kunde anstelle eines Wechsels die Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstes, gilt der Vertrag mit Ablauf der Ankündigungsfrist als beendet.
Nach Beendigung des Übergangszeitraums hält Carbacan die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden für einen weiteren Zeitraum von mindestens dreißig (30) Kalendertagen zum Abruf bereit. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird Carbacan diese nach erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses löschen, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
Endet der Vertrag aufgrund eines vom Kunden verlangten Wechsels oder eines vom Kunden verlangten Löschungsverfahrens vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, ist Carbacan berechtigt, als angemessenen Ausgleich für die vorzeitige Vertragsbeendigung 80 % der Vergütung zu verlangen, die für den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Vertragsbeendigung und dem regulären Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit noch angefallen wäre. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Carbacan durch die vorzeitige Vertragsbeendigung kein oder ein wesentlich geringerer wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.
Soweit dem Kunden aufgrund der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gegenüber einer kürzeren Vertragslaufzeit ein Preisnachlass gewährt wurde, ist Carbacan im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt, den für den Zeitraum bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung gewährten laufzeitbezogenen Preisnachlass nachzuberechnen. Die Summe aus der Nachberechnung des Preisnachlasses und dem Ausgleich nach Absatz 13 darf die Vergütung nicht übersteigen, die der Kunde ohne den laufzeitbezogenen Preisnachlass bis zum regulären Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit zu entrichten gehabt hätte.
Carbacan erhebt für den Wechselprozess keine Wechselentgelte, soweit solche nach Art. 29 Data Act nicht zulässig sind. Leistungen, die über die nach dem Data Act geschuldeten Wechsel- und Unterstützungsleistungen hinausgehen, insbesondere individuell beauftragte Beratungs-, Datenaufbereitungs-, Transformations-, Programmierungs-, Migrations- oder Integrationsleistungen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung gesondert vergütet.
Die vorstehenden Bestimmungen lassen das Recht des Kunden unberührt, den Vertrag unabhängig von einem Wechsel nach Maßgabe der vereinbarten ordentlichen Kündigungsbestimmungen zu beenden. Erfolgt ein Wechsel erst zum regulären Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, fällt ein Ausgleich nach Absatz 13 nicht an.
§ 13 Vertraulichkeit / Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln, vor unbefugtem Zugriff Dritter angemessen zu schützen und ausschließlich für Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses zu verwenden.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Geschäftsmodelle, Geschäftsbeziehungen, betriebliche Abläufe, technische Verfahren, Know-how, Produktinformationen, Software, Dokumentationen, technische Spezifikationen, Kundendaten sowie sonstige geschäftliche oder betriebliche Informationen. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Die Parteien stellen sicher, dass vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, Vertretern, Beratern und sonstigen zur Vertragsdurchführung eingesetzten Personen zugänglich gemacht werden, die diese Informationen zur Durchführung des Vertragsverhältnisses benötigen und ihrerseits in angemessener Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen oder berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachten die Parteien die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung auf sphyr.de zu entnehmen.
Soweit Carbacan personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO (AVV). Die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten richten sich nach der AVV. Carbacan stellt dem Kunden die AVV vor Beginn der Auftragsverarbeitung zur Verfügung. Die AVV kann im Rahmen des Online-Bestellprozesses elektronisch oder gesondert in Textform abgeschlossen werden.
§ 14 Nutzungs- und Statistikdaten, Referenz
Carbacan ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Nutzung der SaaS-Dienste anfallende Nutzungs-, Betriebs- und Statistikdaten zu erheben, zu analysieren und auszuwerten, soweit diese Daten keine personenbezogenen Informationen enthalten und keine Rückschlüsse auf identifizierbare natürliche Personen oder konkrete Geschäftsprozesse des Kunden ermöglichen.
Carbacan ist berechtigt, die nach Absatz 1 gewonnenen Daten insbesondere zur Sicherstellung und Optimierung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der SaaS-Dienste, zur Fehleranalyse, zur Auswertung der Nutzung einzelner Funktionen sowie zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Software und ihrer Funktionen zu verwenden.
Die nach Maßgabe dieses Paragraphen zulässig gewonnenen und verarbeiteten Daten dürfen von Carbacan zeitlich unbeschränkt für die in Absatz 2 genannten Zwecke genutzt und ausgewertet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
Die vorstehenden Nutzungsrechte umfassen nicht die Verwendung von Kundendaten, Prompts oder KI-generierten Inhalten zum Training von KI-Modellen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Carbacan ist berechtigt, soweit dies einzelvertraglich vereinbart wurde, den Kunden unter Verwendung seiner Firma und seines Logos als auf der Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Der Kunde räumt Carbacan in diesem Zusammenhang unentgeltlich das einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an seiner Firma und seinem Logo ein. Dies gilt ausschließlich im Zusammenhang mit den Leistungen von Carbacan. Die Berechtigung zur Referenznennung kann vom Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen werden. Carbacan wird die Referenznennung nach Zugang des Widerrufs innerhalb angemessener Frist aus den von ihr kontrollierten Medien entfernen.
§ 15 Änderungen der AGB
Carbacan ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse jederzeit zu ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung aufgrund einer Änderung der Rechtslage oder Rechtsprechung, behördlicher oder regulatorischer Vorgaben, aus Sicherheitsgründen, aufgrund technischer Entwicklungen oder zur Anpassung an Änderungen der von Carbacan eingesetzten technischen Systeme oder Verfahren erforderlich ist. Gleiches gilt für Änderungen, die der Weiterentwicklung, Optimierung oder Ergänzung der SaaS-Dienste dienen, soweit hierdurch das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht wesentlich zulasten des Kunden verändert wird.
Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. In der Mitteilung wird der Kunde über die Änderungen, den vorgesehenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens sowie über sein Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs informiert.
Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Carbacan wird den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens sowie auf die Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die bisherigen Vertragsbedingungen für ihn fort. Carbacan ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum vorgesehenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich zu kündigen.
Für Preisänderungen gelten ausschließlich die hierfür vereinbarten besonderen Bestimmungen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gehen die Regelungen des Einzelvertrags den Regelungen der Leistungsbeschreibung und diese den Regelungen dieser AGB vor. Der AVV und ein vereinbartes SLA gehen diesen Regelungen jeweils für ihren jeweiligen Regelungsgegenstand vor.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung und sonstiger Vereinbarungen der Vertragsparteien ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, bzw. die Parteivereinbarungen einen Formfehler oder eine Lücke enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Vertrag eine planwidrige Regelungslücke enthält, gelten diejenigen rechtlich zulässigen Regelungen als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Carbacan und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Carbacan. Carbacan ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 17 Softwarepflegeleistungen
Carbacan erbringt im Rahmen der SaaS-Leistung folgende Pflege- und Unterstützungsleistungen, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist:
die Bearbeitung von Funktionsstörungen,
die Weiterentwicklung der Software einschließlich der Bereitstellung von Updates,
das Vorhalten eines Hotline- oder Ticketsupports
die Hilfestellung bei Anwendungsproblemen und sonstigen Fragen zur Nutzung der Software im üblichen Umfang
Der Support ist über das Ticketsystem, per E-Mail unter support@sphyr.de sowie telefonisch unter +49 6081 965438-0 erreichbar. Der telefonische Support steht montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz der Carbacan. Carbacan ist berechtigt, die Kontaktdaten und Supportwege zu ändern. Die jeweils aktuellen Kontaktdaten und Supportwege werden auf der Website www.sphyr.de bekannt gegeben. Soweit in einem vereinbarten Service Level Agreement (SLA) abweichende Supportkanäle, Supportzeiten oder Erreichbarkeiten vereinbart sind, gehen die Regelungen des SLA vor.
Pflege- und Supportleistungen werden grundsätzlich remote erbracht. Ein Anspruch auf eine Leistungserbringung vor Ort beim Kunden besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei der Meldung einer Funktionsstörung soll der Kunde Carbacan, soweit vorhanden und für die Bearbeitung erforderlich, insbesondere Angaben zur betroffenen Funktion, zu den Umständen des Auftretens und zur Reproduzierbarkeit der Störung sowie geeignete Screenshots, Protokolle oder sonstige Dokumentationen zur Verfügung stellen.
Soweit für den Kunden Prioritätsstufen, Reaktionszeiten oder abweichende Supportzeiten vereinbart sind, ergeben sich deren Voraussetzungen und Umfang aus der jeweils geltenden Service-Level-Vereinbarung (SLA). Der Kunde kann bei der Meldung einer Funktionsstörung eine Einschätzung der Prioritätsstufe angeben. Die verbindliche Einordnung der Funktionsstörung in die jeweilige Prioritätsstufe erfolgt durch Carbacan anhand der im SLA festgelegten Kriterien. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und dem SLA gehen die Regelungen des SLA vor.
§ 18 Weiterentwicklungen
Carbacan ist berechtigt, die SaaS-Dienste während der Vertragslaufzeit zu aktualisieren und insbesondere Änderungen zur Fehlerbehebung sowie zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Sicherheit, Stabilität und Funktionsfähigkeit vorzunehmen. Hierzu können insbesondere Sicherheitsupdates, Patches, Bugfixes und kleinere Funktionsanpassungen gehören. Die entsprechenden Aktualisierungen werden von Carbacan im Rahmen des Betriebs der SaaS-Dienste eingespielt und bedürfen keiner gesonderten Installation durch den Kunden.
Carbacan ist berechtigt, die Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit fortlaufend weiterzuentwickeln. Hierbei können insbesondere Funktionen ergänzt, geändert oder technisch anders umgesetzt sowie Benutzeroberflächen, Bedienabläufe und technische Komponenten angepasst werden. Carbacan wird den Kunden über Änderungen, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die Nutzung der Software haben, in angemessener Weise informieren.
Ein Anspruch des Kunden auf die Durchführung bestimmter Weiterentwicklungen oder die Bereitstellung bestimmter neuer Funktionen, Funktionalitäten oder Module besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Neue Module oder wesentliche funktionale Erweiterungen können von Carbacan als gesonderte, zusätzlich zu vergütende Leistungen angeboten werden.
Carbacan ist berechtigt, neue oder weiterentwickelte Funktionen als ausdrücklich gekennzeichnete Beta-Funktionen zu Testzwecken bereitstellen. Beta-Funktionen sind nicht Bestandteil des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs und können jederzeit geändert, eingeschränkt oder eingestellt werden. Für Beta-Funktionen wird ausdrücklich keine bestimmte Verfügbarkeit oder Mangelfreiheit zugesagt.
§ 19 Wartung und Verfügbarkeit
Carbacan ist berechtigt, Anpassungen, Änderungen, Aktualisierungen und Erweiterungen der SaaS-Dienste sowie Maßnahmen zur Wartung, Fehleranalyse und -behebung und zur Gewährleistung der Sicherheit der Software und der zugrunde liegenden Systeme durchzuführen. Vorübergehende Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit aufgrund solcher Maßnahmen sind zulässig, soweit sie zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen oder aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich sind. Carbacan wird planbare Maßnahmen nach Möglichkeit zu nutzungsarmen Zeiten durchführen.
Die Verfügbarkeit der SaaS-Dienste beträgt 99,5 % im Jahresmittel, soweit im jeweiligen Einzelvertrag oder in einem vereinbarten Service Level Agreement (SLA) keine abweichende Verfügbarkeit vereinbart ist. Verfügbarkeit bezeichnet die technische Nutzbarkeit der wesentlichen Funktionen der SaaS-Dienste am Übergabepunkt. Übergabepunkt ist die Schnittstelle der von Carbacan eingesetzten Serverinfrastruktur zum Internet. Die Verfügbarkeit wird durch ein von Carbacan eingesetztes technisches Monitoring erfasst.
Bei der Berechnung der Verfügbarkeit bleiben außer Betracht:
geplante angekündigte Wartungsfenster,
Zeiten, in denen die SaaS-Dienste aufgrund von Umständen nicht verfügbar oder beeinträchtigt sind, die außerhalb des Einflussbereichs von Carbacan oder der von Carbacan zur Leistungserbringung eingesetzten Dienstleister liegen, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder der Stromversorgung sowie Störungen oder Ausfälle der Systeme oder technischen Infrastruktur des Kunden;
Störungen oder Ausfälle von Drittanbieterdiensten, externen Systemen oder Schnittstellen, insbesondere von angebundenen KI-Modellen, Banken- oder Zahlungsdiensten oder sonstigen vom Kunden eingesetzten oder angebundenen Diensten, soweit die Ursache der Störung nicht im Verantwortungsbereich von Carbacan liegt;
Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit, die durch notwendige technische oder sicherheitsrelevante Maßnahmen gemäß Abs. 1 verursacht werden.
Zeiten der Nichtverfügbarkeit oder Beeinträchtigung ausdrücklich als Beta-Funktionen gekennzeichneter Funktionen.
Carbacan wird den Kunden über planbare Wartungsarbeiten, die zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Nutzung der SaaS-Dienste führen können, soweit möglich rechtzeitig im Voraus informieren.
Dringende sicherheitsrelevante Wartungsmaßnahmen, insbesondere zur Behebung kritischer Sicherheitslücken oder zur Abwehr konkreter Gefahren für die Sicherheit oder Integrität der Software, der Systeme oder der verarbeiteten Daten, dürfen jederzeit sowie kurzfristig und erforderlichenfalls ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.
Soweit zwischen den Parteien weitergehende oder abweichende Regelungen zur Verfügbarkeit in einem Service Level Agreement (SLA) vereinbart wurden, gehen die Bestimmungen des SLA den Regelungen dieses § 19 vor.
§ 20 Nicht geschuldete Leistungen
Hilfestellungen, Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Rahmen des Supports erfolgen im üblichen Umfang und beschränken sich auf standardisierte Auskünfte, Erläuterungen zur Bedienung der Software sowie die Klärung typischer Anwendungsfragen. Darüber hinausgehende Beratungsleistungen sowie individuelle Anpassungen, Konfigurationen, Customizing-, Integrations-, Migrations-, Entwicklungs- oder sonstige Projektleistungen sind nicht vom vereinbarten Pflege- und Supportumfang umfasst und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
Es besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, insbesondere kein Anspruch auf folgende Leistungen:
Anpassungen oder Erweiterungen der Software an besondere betriebliche, technische oder organisatorische Anforderungen des Kunden,
Anpassungen der Software an gesetzliche, behördliche, branchenspezifische oder sonstige regulatorische Anforderungen, die den Geschäftsbetrieb oder den konkreten Anwendungsfall des Kunden betreffen; sowie
die Analyse oder Bearbeitung von Funktionsstörungen, deren Ursache nicht im Verantwortungsbereich von Carbacan liegt, insbesondere Störungen der vom Kunden eingesetzten Hard- oder Software, seiner Internetverbindung oder sonstigen technischen Infrastruktur sowie Störungen, die auf sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen.
Individuelle Einweisung und Schulung von Nutzern.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten der Carbacan sind.